Mehrbedarfe

Im Einzelfall haben Leistungsberechtigte aufgrund besonderer Lebensumstände einen erhöhten Bedarf, der nicht durch die Leistungen zur Deckung des Regelbedarfs abgedeckt wird.

Folgende Mehrbedarfe werden berücksichtigt:

  • Schwangere haben ab der 13. Schwangerschaftswoche einen Anspruch auf einen Mehrbedarf von 17 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs.
  • Bei Alleinerziehenden ist die Höhe des Mehrbedarfs abhängig vom Alter und der Anzahl der Kinder. (Information für werdende Eltern)
  • Für erwerbsfähige behinderte Menschen wird ein Mehrbedarf von 35 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs anerkannt, wenn Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX – Rehabilitation und Teilhabe) tatsächlich gewährt werden.
  • Bei Leistungsberechtigten, die aus medizinischen Gründen eine kostenaufwändige Ernährung benötigen, wird ein Mehrbedarf in angemessener Höhe berücksichtigt.
  • Soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf besteht – z.B. Kosten der Wahrnehmung des Umgangsrechts mit dem Kind -, wird unter bestimmten Voraussetzungen ein Mehrbedarf anerkannt.
  • Soweit Warmwasser durch in der Unterkunft installierte Vorrichtungen (Durchlauferhitzer) erzeugt wird, wird – bezogen auf die jeweils maßgebenden Regelbedarfe – gegebenenfalls ein pauschal gestaffelter Mehrbedarf anerkannt.

Für nicht erwerbsfähige Personen, die voll erwerbsgemindert sind, wird ab Vollendung des 15. Lebensjahres ein Mehrbedarf in Höhe von 17 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs anerkannt, wenn sie Inhaber eines Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen G sind.

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