Bundesgesetzgeber reagiert mit Neuregelungen in der Grundsicherung auf die Corona-Krise

Um die wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Krise abzufedern, haben Bundestag und Bundesrat das „Sozialschutzpaket“ geschnürt und damit u.a. einen erleichterten Zugang zu Leistungen der Jobcenter geschaffen.

Es richtet sich konkret an folgende Personengruppen:

  • Menschen, die aufgrund von Kurzarbeit und eintretender Arbeitslosigkeit über ein stark verringertes Einkommen verfügen und den Lebensunterhalt für sich und ihre Familien nicht mehr eigenständig sichern können.
  • Freiberufler, Solo-Selbständige oder Kleinunternehmer, die in besonderer finanzieller Not sind, weil sie von Geschäftsschließungen betroffen oder ein Großteil der Aufträge weggebrochen sind.
  • Leistungsberechtigte, deren ALG-II-Bewilligungsabschnitt in der Zeit vom 31.03.2020 bis einschließlich 30.08.2020 endet.

Von den Änderungen sind umfasst:

Befristetes Aussetzen der Vermögensprüfung

Wer zwischen dem 1. März 2020 und dem 30. Juni 2020 einen Antrag auf Grundsicherungsleistungen beim Jobcenter stellt und erklärt, über kein erhebliches Vermögen zu verfügen, darf Erspartes in den ersten sechs Monaten behalten. Erst danach greifen wieder die bislang geltenden Regelungen für den Einsatz von Vermögen.

Übernahme der Kosten für Unterkunft

Wenn ein Anspruch auf Grundsicherungsleistungen des Jobcenters vorliegt, übernimmt die Behörde auch die Kosten der Unterkunft inklusive Heizung und der Nebenkosten. Diese Kosten werden bei Neuanträgen, die vom 1. März bis zum 30. Juni 2020 beginnen, für die Dauer von sechs Monaten in der tatsächlichen Höhe anerkannt.

Kein Weiterbewilligungsantrag notwendig

Grundsicherungsleistungen werden in der Regel für zwölf Monate bewilligt und bedürfen danach einer erneuten Prüfung. Für Kunden, die aktuell bereits Leistungen beziehen, gilt:

Für Bewilligungszeiträume, die in der Zeit vom 31. März 2020 bis einschließlich 30. August 2020 enden, werden die Leistungen automatisch weiter bewilligt. Kunden brauchen in diesen Fällen keinen erneuten Weiterbewilligungsantrag stellen.

Alle aktuellen Informationen, einen Überblick über die Neuregelungen in der Grundsicherung und abrufbare Anträge gibt es unter: www.arbeitsagentur.de/corona-grundsicherung

Wenn Sie im Landkreis Prignitz leben, können Sie diese Leistungen bei Ihrem Jobcenter Prignitz beantragen.

Sie erreichen uns unter:

  • Perleberg:       03876 / 790 300         E-Mail: perleberg@jobcenter-prignitz.de
  • Wittenberge:   03877 / 5647 300      E-Mail: wittenberge@jobcenter-prignitz.de
  • Pritzwalk:        03395 / 758 300         E-Mail: pritzwalk@jobcenter-prignitz.de

Anträge auf Grundsicherung können einfach formlos per E-Mail, per Post oder in den Hausbriefkasten der drei Dienststellen eingeworfen werden.

Weitere Informationen finden Sie unter: www.jobcenter-prignitz.de

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