Allgemeine Informationen

Bis zur Erlangung der Beendigung der Hilfebedürftigkeit hält das Zweite Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) folgende steuerfinanzierte Leistungen bereit. Ob und in welcher Höhe diese Leistungen im individuellen Einzelfall ausgereicht werden können, kann erst nach einer genauen Sachverhaltsprüfung festgestellt werden.

Informationen gibt Ihnen gern die Leistungsstelle, der für Sie zuständigen Liegenschaft.

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