Bürgergeld

Das Bürgergeld sichert den Lebensunterhalt erwerbsfähiger Personen, sofern sie hilfebedürftig sind. Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht durch Vermögen oder Einkommen decken kann.

Anspruch auf Bürgergeld können daher auch Personen haben, die mit ihrer Erwerbstätigkeit ein nicht bedarfsdeckendes Einkommen erzielen. Personen, die nicht erwerbsfähig sind und mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einem Haushalt leben, erhalten ebenfalls Bürgergeld. Die steuerfinanzierte Grundsicherungsleistung wird monatlich im Voraus gewährt.

Durch Bürgergeld berücksichtigte Bedarfe

Das Bürgergeld wird in Höhe der so genannten anerkannten Bedarfe erbracht, soweit diese Bedarfe nicht durch Einkommen oder Vermögen gedeckt sind. Als Bedarfe werden die Regelbedarfe zur Sicherung des Lebensunterhalts sowie Bedarfe für Unterkunft und Heizung anerkannt, soweit diese angemessen sind. Hinzu kommen gegebenenfalls Mehrbedarfe, die für besondere Lebenslagen wie Alleinerziehung, Schwangerschaft oder bei aus medizinischen Gründen erforderlicher kostenaufwändiger Ernährung berücksichtigt werden.

Regelbedarf

Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Bedarfe für Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenen Anteile sowie Bedarfe zur Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft (das sog. sozio-kulturelle Existenzminimum). Der Regelbedarf wird als monatlicher Pauschalbetrag berücksichtigt. Über die Verwendung der zur Deckung des Regelbedarfs erbrachten Leistungen (Teil des Bürgergeldes) entscheidet der Leistungsberechtigte eigenverantwortlich. Neben regelmäßig anfallenden Bedarfen u.a. für Lebensmittel sind auch unregelmäßig anfallende Bedarfe wie z.B. für Bekleidung aus den entsprechenden Leistungen zu decken. Die Höhe der maßgebenden Regelbedarfe (gültig ab dem 01.01.2023) ist der nachstehenden Tabelle zu entnehmen.

Regelbedarfe (gültig ab 01.01.2023)

 

Sie haben keinen Anspruch mehr auf Bürgergeld, da Sie und Ihre Bedarfsgemeinschaft durch Arbeits- bzw. Ausbildungsaufnahme nicht mehr hilfebedürftig sind?

Dann könnten Sie Anspruch auf  Transferleistungen haben, wie z.B. Wohngeld, mit Kindern in der Bedarfsgemeinschaft können Sie Kinderzuschlag und Leistungen für Bildung und Teilhabe beantragen .

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