ACHTUNG: Ab dem 01.01.2023 tritt das „Bürgergeld“ in Kraft.

Arbeitslosengeld II/Hartz IV wird Bürgergeld

Ab 1. Januar 2023 wird das neue “Bürgergeld” eingeführt. Neben dem Namen gibt es einige Veränderungen, die wir Ihnen gern näherbringen wollen:

1. Was ist Bürgergeld konkret?

Mit dem Bürgergeld sichert der Sozialstaat ein menschenwürdiges Existenzminimum für diejenigen ab, die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen decken können. Sei es, weil jemand seine Arbeit verliert oder sein Geschäft schließen muss. Oder sei es, weil aus anderen Umständen eine regelmäßige Beschäftigung nicht möglich ist, zum Beispiel durch langwierige oder chronische Krankheit. Wie schnell Menschen unverschuldet in Not geraten können, hat die Zeit der Corona-Pandemie gezeigt.

Auch wenn das Familieneinkommen zu gering ist, um die notwendigen Kosten zu decken, kann das Bürgergeld ergänzend bezogen werden, ohne dass Arbeitslosigkeit vorliegt.

Das Bürgergeld sichert das wirtschaftliche Existenzminimum und ermöglicht eine Teilhabe am kulturellen und sozialen Leben unserer Gesellschaft. Dieser Grundsatz ist nicht verhandelbar, sondern entspringt – vom Bundesverfassungsgericht bestätigt – direkt dem ersten Artikel des Grundgesetzes: Die Würde des Menschen ist unantastbar.

2. Bekommt jede Bürgerin und jeder Bürger das Bürgergeld?

Nein, nur wer erwerbsfähig ist und seinen Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen decken kann und andere, vorrangige Leistungen (Arbeitslosengeld, Wohngeld, Kinderzuschlag und andere) nicht ausreichend sind, erhält Bürgergeld. Die Mitarbeiter des Jobcenters Prignitz beraten Sie gern individuell.

Wer bisher Anspruch auf Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld hatte, wird auch künftig einen Anspruch auf Bürgergeld haben – so sich die persönlichen Verhältnisse nicht änderten.

3. Muss ich einen neuen Antrag auf das Bürgergeld stellen, wenn ich bereits Leistungen vom Jobcenter bekomme?

Nein, es müssen keine erneuten Anträge gestellt werden. Das Verfahren zur Bewilligung von Leistungen bleibt unverändert. Die Weiterbewilligungsanträge sind weiterhin, wie bisher zu stellen.

4. Was sind die wichtigsten Änderungen bei den Regelbedarfen?

Um eine existenzsichernde Höhe der Regelbedarfe sicherzustellen, werden vor dem Hintergrund der aktuellen Lage die Regelbedarfe ab 1. Januar 2023 erhöht.

Regelbedarfe:

Leistungsberechtigte Regelsatz Regelbedarfsstufe
Alleinstehende / Alleinerziehende 502 Euro (+ 53 Euro) Regelbedarfsstufe 1
Paare je Partner / Bedarfsgemeinschaften 451 Euro (+ 47 Euro) Regelbedarfsstufe 2
Volljährige in Einrichtungen (nach SGB XII) 402 Euro (+ 42 Euro) Regelbedarfsstufe 3
nicht-erwerbstätige Erwachsene unter 25 Jahre im Haushalt der Eltern 402 Euro (+ 42 Euro) Regelbedarfsstufe 3
Jugendliche von 14 bis 17 Jahren 420 Euro (+ 44 Euro) Regelbedarfsstufe 4
Kinder von 6 bis 13 Jahren 348 Euro (+ 37 Euro) Regelbedarfsstufe 5
Kinder von 0 bis 5 Jahren 318 Euro (+ 33 Euro) Regelbedarfsstufe 6

Kinder und Jugendliche der Regelbedarfsstufen 3 bis 6 erhalten zusätzlich neben dem Regelbedarf auch einen Kindersofortzuschlag in Höhe von 20 Euro monatlich bis zur Einführung einer Kindergrundsicherung.

5. Welche Änderungen gibt es bei den Freibeträgen?

Wer neben dem Bürgergeldbezug einer Arbeit nachgeht, wird künftig einen höheren Selbstbehalt haben:

  • Wer zwischen 520 und 1000 Euro verdient, soll ab dem 1. Juli 2023 mehr von seinem Einkommen behalten können. Die Freibeträge in diesem Bereich werden auf 30 Prozent angehoben.
  • Die Freibeträge für Einkommen von Schülerinnen und Schülern, Studierenden und Auszubildenden sowie von Bundesfreiwilligen- und FSJ-Dienstleistenden werden ab dem 1. Juli 2023 bis zur Minijob-Grenze (derzeit 520 Euro) erhöht.
  • Das gilt auch in einer dreimonatigen Übergangszeit zwischen Schule und Ausbildung. In den Ferien können Schülerinnen und Schüler unbegrenzt hinzuverdienen.
  • Ehrenamtliches Engagement während des Bürgergeldbezugs wird gestärkt und gefördert. Die Freistellung für ehrenamtliche Tätigkeiten wird von monatlicher auf kalenderjährliche Berücksichtigung umgestellt. Sie können jährlich bis zu 3.000 Euro der Aufwandsentschädigung behalten.
6. Was ändert sich bei der Berücksichtigung von Vermögen und der Prüfung der Angemessenheit der Wohnung?

Wer künftig auf Bürgergeld angewiesen ist, soll in dem ersten Jahr des Leistungsbezugs das Ersparte behalten dürfen. So muss Vermögen erst dann eingesetzt werden, wenn es höher als 40.000 Euro für die erste Person der Bedarfsgemeinschaft ist. Für jede weitere Person bleiben jeweils weitere 15.000 Euro geschützt.
Die tatsächlichen Kosten für die Wohnung werden in diesem zwölfmonatigen Zeitraum, der Karenzzeit genannt wird, übernommen. Um auf einen sparsamen Umgang mit Energie hinzuwirken, werden die Heizkosten im angemessenen Umfang gewährt. Diese Regelungen lehnen sich an das an, was bereits seit Beginn der Pandemie galt und sich bewährt hat: Gerade in der ersten Zeit des Leistungsbezugs sind die Chancen, den Weg in Arbeit zu finden, besonders hoch. Daher sollen diese Regelungen auch beim Bürgergeld gelten – damit die Menschen den Kopf frei haben für die Suche nach einem Job, statt sich um einen Umzug in eine günstigere Wohnung bemühen zu müssen.

7. Was ändert sich mit dem Bürgergeld bei Wohnen und Vermögen nach der Karenzzeit?

Wie bereits unter dem Sozialschutzpaket I während der Corona-Pandemie seit Ende März 2020 bleibt die Regelung bestehen, dass es eine sogenannte Karenzzeit für die Wohnung und die Prüfung des Vermögens gibt.

Nach der Karenzzeit gilt: Die Freibeträge für die Bürgergeldbeziehenden werden auf 15.000 Euro angehoben. Und bei Wohneigentum werden größere Wohnflächen als bisher anerkannt und freigestellt. Es werden mehr Vermögensgegenstände als bisher vollständig freigestellt. So wird z.B. bei Selbstständigen künftig auch Vermögen, das speziell der Alterssicherung dient – unabhängig von der Anlageform -, bis zu einer gesetzlich bestimmbaren Höhe nicht berücksichtigt.

8. Was sind die zentralen Fortschritte bei der Weiterbildung?

Wer eine Ausbildung oder Umschulung machen will, soll intensiver unterstützt werden. Es gilt der Grundsatz „Ausbildung vor Aushilfsjob“. Dazu zählt unter anderem, dass bei Bedarf das Nachholen eines Berufsabschlusses ab 1. Juli 2023 auch unverkürzt (also beispielsweise drei statt zwei Jahre) gefördert werden kann. Auch wer zunächst noch seine Grundkompetenzen erweitern muss (z. B. Lese-, Mathe-, IT-Fertigkeiten) kann hierfür eine Förderung erhalten. Zusätzlich wird ab dem 1. Juli 2023 ein monatliches Weiterbildungsgeld in Höhe von 150 Euro für die Teilnahme an abschlussbezogenen Weiterbildungen gezahlt. Und wer an Maßnahmen teilnimmt, die besonders dabei unterstützen, langfristig zurück in den Job zu finden, dem wird ab 1. Juli 2023 ein Bürgergeld-Bonus in Höhe von monatlich 75 Euro gezahlt.

9. Was ändert sich mit dem Bürgergeld noch bei Qualifizierung und Weiterbildung?

Für eine noch intensivere Betreuung, die den Leistungsbeziehenden „entgegenkommt“ – auch räumlich – gibt es ab 1. Juli 2023 die ganzheitliche Betreuung (Coaching) als neues Angebot. Das Coaching kann auch aufsuchend, ausbildungs- oder beschäftigungsbegleitend erfolgen.

Durch die Entfristung des Sozialen Arbeitsmarktes wird die Förderung „Teilhabe am Arbeitsmarkt“ den Jobcentern nun dauerhaft zur Verfügung stehen. Sie ermöglicht besonders arbeitsmarktfernen Menschen soziale Teilhabe durch öffentlich geförderte, sozialversicherungspflichtige Beschäftigung.

10. Was ändert sich mit dem Bürgergeld in der Zusammenarbeit zwischen Leistungsberechtigten und Arbeitsvermittler?

Die bisherige Eingliederungsvereinbarung im SGB II wird ab 1. Juli 2023 abgelöst durch einen von Leistungsberechtigen und den Arbeitsvermittlern gemeinsam erarbeiteten Plan zur Verbesserung der Teilhabe (Kooperationsplan). Dieser Kooperationsplan enthält keine Rechtsfolgenbelehrung und dokumentiert in klarer und verständlicher Sprache die gemeinsam entwickelte Eingliederungsstrategie. Er dient damit als „roter Faden“ im Eingliederungsprozess und ist ein Kernelement des Bürgergeld-Gesetzes. Ziel ist eine noch vertrauensvollere Zusammenarbeit. Deshalb ist die erste Einladung zur Erarbeitung des Kooperationsplans unverbindlich. Darüber hinaus gilt:

Leistungsminderungen bei Pflichtverletzungen und Meldeversäumnissen sind ab dem 1. Januar 2023 von Beginn des Leistungsbezugs an möglich.

Kommt es zu Problemen oder Konflikten im Zusammenhang mit der Erarbeitung und Fortschreibung des Kooperationsplans, greift ein Schlichtungsmechanismus.

11. Wofür ist das Schlichtungsverfahren da?

Das Schlichtungsverfahren soll ab 1. Juli 2023  in den Fällen, in denen aus unterschiedlichsten Gründen die gemeinsame Erarbeitung des Kooperationsplans nicht funktioniert, einen Ausweg bieten – für die Leistungsberechtigten und auch für die persönlichen Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner. Die Dauer der Schlichtung ist dabei aber auch bewusst begrenzt worden, um ein Hinauszögern des Eingliederungsprozesses zu vermeiden.

Die Jobcenter sind in der Gestaltung des Schlichtungsverfahrens bewusst sehr flexibel. Erfahrungen mit Schlichtungsverfahren, die es teilweise vor Ort heute schon gibt, können auch mit der neuen Regelung genutzt werden. Mit der Regelung soll die gute Praxis nachvollzogen werden.

12. Welche Folgen hat es, wenn erwerbsfähige Leistungsberechtigte nicht mitwirken?

Im Bürgergeld gilt: Leistungsminderungen bei Pflichtverletzungen und Meldeversäumnissen sind ab dem 1. Januar 2023 von Beginn des Leistungsbezugs an möglich. Das Sanktionsmoratorium endet somit zum Jahresende 2022.

Bei einem Meldeversäumnis wird der Regelbedarf um 10 Prozent für einen Monat gemindert. Bei der ersten Pflichtverletzung (zum Beispiel Ablehnung eines zumutbaren Arbeitsangebotes) wird der Regelbedarf um 10 Prozent für einen Monat, bei einer zweiten Pflichtverletzung um 20 Prozent für zwei Monate und in der letzten Stufe um 30 Prozent für drei Monate gemindert.

Mit dem Bürgergeld wird es höhere Leistungsminderungen nicht mehr geben. Es wird immer genau geprüft, in welchem Fall eine Leistungsminderung gerechtfertigt ist, besondere Härten müssen berücksichtigt werden. Die Kosten der Unterkunft und Heizung bleiben geschützt, junge Menschen erhalten im Falle einer Leistungsminderung ein Beratungsangebot und müssen nicht mehr mit höheren Leistungsminderungen rechnen. Damit setzen wir die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts gesetzlich um.

13. Lohnt sich arbeiten noch?

Es ist davon auszugehen, dass die meisten Menschen ihr Leben selbst gestalten und sich eine gesicherte Existenz aufbauen möchten. Dabei ist Arbeit weit mehr als nur Broterwerb. Sie ermöglicht Teilhabe an der Gesellschaft, bedeutet Austausch mit anderen Menschen und soziale Anerkennung. Zugleich ist es wichtig, dass man von seiner Arbeit gut leben kann.

Seit der Corona-Pandemie und dem Ausbruch des Ukraine-Kriegs sind die Preise drastisch gestiegen, was besonders diejenigen belastet, die ohnehin schon wenig Geld zur Verfügung haben. Die Bundesregierung hat mehrere Entlastungspakete beschlossen und umgesetzt, die Beschäftigte mit kleinen und mittleren Einkommen unterstützen. Außerdem wurde der allgemeine gesetzliche Mindestlohn zum 1. Oktober 2022 auf zwölf Euro brutto je Stunde angehoben.

Die Grundsicherung für Arbeitsuchende bietet Leistungen zur Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums für alle, die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen decken können. Dieser Anspruch ist verfassungsrechtlich geschützt. Es gehört zu den Aufgaben unseres Sozialstaats, für diese Menschen da zu sein. Neben der finanziellen Absicherung ist es ebenso wichtig, Menschen dabei zu helfen, dass sie wieder Arbeit finden und ihren Lebensunterhalt künftig wieder aus eigenen Mitteln und Kräften bestreiten können. Deshalb werden die Hinzuverdienste bereits jetzt verbessert und im weiteren Verlauf der Legislaturperiode das System der Erwerbsanreize insgesamt überprüft.

Gleichzeitig ist natürlich weiterhin eine existenzsichernde Höhe der Regelsätze erforderlich und vor dem Hintergrund der aktuellen Lage dementsprechend eine angemessene Erhöhung der Regelsätze geboten.

14. Kann ich den Antrag auf Bürgergeld auch online stellen?

Das Bürgergeld wird digital und leicht zugänglich sein. Bereits jetzt können Sie Leistungen vom Jobcenter Prignitz online beantragen.

15. Ändern sich die Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner in Ihrem Jobcenter Standort?

Nein, Sie werden weiterhin von den Ihnen bekannten Mitarbeitenden betreut und beraten.

16. Wie wird das Einkommen und Vermögen beim Bürgergeld berechnet?

Bei Antragstellung wird zunächst der individuelle Bedarf der Antragstellenden ermittelt. Dieser setzt sich vor allem aus dem jeweiligen Regelbedarf, den Kosten der Unterkunft und etwaigen Mehrbedarfen zusammen. Diesem Bedarf werden eventuell vorhandenes Einkommen und Vermögen gegenübergestellt. Zuvor werden davon jedoch die jeweiligen Freibeträge abgesetzt:

Von monatlichen Einnahmen aus Erwerbstätigkeit werden zunächst pauschal 100 Euro abgesetzt. Von den darüberhinausgehenden Einnahmen werden dann für den Teil zwischen 100 und 520 Euro 20 Prozent, von dem Teil zwischen 520 und 1.000 Euro 20 Prozent (ab dem 1. Juli 2023 dann 30 Prozent) und von dem Teil zwischen 1.000 und 1.200 Euro nochmal 10 Prozent nicht auf die Leistungen angerechnet. Für Menschen, die mindestens ein minderjähriges Kind haben, gilt die letzte Freibetragsstufe sogar bis zu einem Einkommen von 1.500 Euro.

Auch beim Vermögen gelten Freibeträge. Während der Karenzzeit, also dem ersten Jahr des Leistungsbezugs, bleiben 40.000 Euro für die erste Person der Bedarfsgemeinschaft unberücksichtigt. Für jede weitere Person bleiben 15.000 Euro unangetastet. Nach Ablauf der Karenzzeit gilt die Grenze von 15.000 Euro für jedes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft.

17. Gibt es für Kinder mit dem Bürgergeld mehr Leistungen?

Mit dem Bürgergeld werden auch die Regelbedarfe für Kinder erhöht.

Leistungsberechtigte Regelsatz Regelbedarfsstufe
Jugendliche von 14 bis 17 Jahren 420 Euro (+ 44 Euro) Regelbedarfsstufe 4
Kinder von 6 bis 13 Jahren 348 Euro (+ 37 Euro) Regelbedarfsstufe 5
Kinder von 0 bis 5 Jahren 318 Euro (+ 33 Euro) Regelbedarfsstufe 6

Zusätzlich zu den Regelbedarfen 3 bis 6 (siehe dazu Frage 4.) wird, bis zur Einführung einer Kindergrundsicherung, ein Sofortzuschlag in Höhe von 20 Euro für jedes Kind gezahlt.

Mit dem Bürgergeld bleiben weiterhin für Kinder und junge Erwachsenen, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, neben dem Regelsatz auch die nachfolgend aufgeführten ergänzenden Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket erhalten, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.

  • eintägige Ausflüge von Schule oder Kindertagesstätte
  • mehrtägige Klassenfahrten von Schule oder Kindertagesstätte
  • Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf (in zwei Chargen: 1. Februar und zum 1. August eines Jahres)
  • Beförderung von Schülerinnen und Schülern zur Schule
  • angemessene Lernförderung (Nachhilfe)
  • gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in der Schule, Kindertagesstätte oder Hort
  • 15-Euro-Pauschale bei tatsächlicher Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft (nur bis zum 18. Lebensjahr)
18. Gibt es beim Bürgergeld weiterhin Mehrbedarfe?

Ja, die schon bestehenden Mehrbedarfe bleiben erhalten für

  • Alleinerziehende,
  • Menschen mit Behinderungen, die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten,
  • Menschen, die aus medizinischen Gründen kostenaufwendige Ernährung benötigen,
  • Schwangere ab der 13. Schwangerschaftswoche und
  • bei Haushalten mit dezentraler Warmwassererzeugung.

Der Mehrbedarf wird als pauschaler Betrag zusätzliche zum Regelsatz gewährt. Eine zweckentsprechende Verwendung muss nicht nachgewiesen werden.

Ein Anspruch auf Mehrbedarf bei dezentraler Warmwassererzeugung besteht, weil Warmwasser im Haushalt zum Beispiel mit einem Durchlauferhitzer, selbst erzeugt werden muss und dieses daher nicht in den Betriebskosten der Miete enthalten ist. Den Mehrbedarf erhält jede sich in der Bedarfsgemeinschaft befindliche Person, wobei sich die Höhe an den maßgeblichen Regelbedarfsstufen der Personen orientiert.

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